NORMALE PFARRSATZUNG
Automatische Übersetzung aus dem Russischen (Quelle: https://www.synod.com/synod/documents/normparishbylaws.html)
(Genehmigt durch Beschlüsse des Bischofssynods der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland am 30. Juni/13. Juli 1951, 15./28. April 1955 und 14./27. Sept. 1971.)
In Ausgaben der Bruderschaft Hiob von Počaev (Montreal) ist ein falsches Datum angegeben – 11. März 1975.
SATZUNG der ……………………………… Pfarrei, ……………………………… Eparchie, Jurisdiktion des Bischofssynods der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland
ABSCHNITT 1 (Name und Zweck)
§ 1. Die Pfarrei trägt den Namen ………………………………
Sie ist ein Bestandteil der ………………………………………… Eparchie der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland und befindet sich unter der kanonischen Leitung ihres Eparchialbischofs, unter der unmittelbaren Führung des von diesem eingesetzten Vorstehers (Nastojatel).
Die Pfarreien der Australischen und Neuseeländischen Eparchie der ROKA werden nach einer besonderen Satzung geleitet.
Anmerkung: Da gemäß § 1 der Normalen Pfarrsatzung die Pfarreien unter der kanonischen Leitung des Eparchialbischofs stehen – gemäß den heiligen Kanones, nach denen orthodoxe Pfarreien als grundlegende heilige Gesetze ihres kirchlichen Daseins leben –, steht dem Eparchialbischof als Oberhaupt der Ortskirche (Eparchie) das Recht zu, im Falle schwerwiegender Verbrechen oder Verfehlungen von Klerikern der Eparchie diese von ihren Ämtern zu entbinden oder sie zum Nutzen des kirchlichen Dienstes an andere Orte zu versetzen. Dem Eparchialbischof steht außerdem das Recht zu, alle Personen der pfarrlichen Verwaltung von ihren Ämtern zu entbinden sowie Personen aus der Pfarrei zu entfernen, die der kirchlichen Autorität Widerstand leisten oder in der Pfarrei zerstörerische Tätigkeit entfalten oder eines Verbrechens bzw. schwerwiegenden Vergehens überführt sind, das das friedliche Leben der Pfarrei gefährdet. Dem Eparchialbischof steht ferner das Recht zu, Kleriker vom Gottesdienst zu suspendieren und Laien von der Heiligen Kommunion auszuschließen, falls der kirchliche Ordnung und Disziplin schwer zuwidergehandelt wird. Solche Entscheidungen des Eparchialbischofs werden den Klerikern über die Dekane (Blagočinnye) oder unmittelbar mitgeteilt, den Laien aber über die Vorsteher (Nastojateli) gemäß § 14 der Normalen Pfarrsatzung. (Angenommen vom Bischofskonzil am 23. Mai/5. Juni 1967, Protokoll Nr. 15).
§ 2. Zweck der Pfarrei ist die Sammlung der Gläubigen um den Pfarrtempel auf der Grundlage der Lehre, der Überlieferung und der Regeln der Russischen Orthodoxen Kirche, zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse und zur moralischen Vervollkommnung ihrer Mitglieder.
ABSCHNITT 2 (Allgemeine Bestimmungen. Jurisdiktion. Klerus)
§ 3. Die Bestimmung der Pfarrei besteht darin, dass die ihr angehörenden Gläubigen, geeint im Glauben an Christus den Erlöser, durch Gebete, Sakramente, christliche Lehre und kirchliche Disziplin einander beim Erreichen des ewigen Heils unterstützen – durch Teilnahme an den Sakramenten, christliche Bildung, ein gutes Leben und Werke christlicher Wohltätigkeit. Entsprechend gehören zu den unmittelbaren Aufgaben der Pfarrei:
a) Sorge für den Tempel und seine würdige Gestaltung;
b) Sorge für den Unterhalt des Klerus;
c) Sorge für das materielle Gedeihen der Pfarrei und für alle Bedürfnisse des Tempels, des Klerus und der Pfarrei mit all ihren Einrichtungen sowie für gesamt-kirchliche, eparchiale und gesellschaftliche Anliegen;
d) Wohltätige Tätigkeit; und
e) Bildungs- und Aufklärungsarbeit im Geist der Orthodoxen Kirche.
§ 4. Bei der Pfarrkirche muss ein Klerus (Причт) bestehen, der aus mindestens zwei Personen besteht: dem Vorsteher (Nastojatel) und dem Diakon oder dem Psalmisten/Regenten, die Wohnung und Unterhalt von der Pfarrei erhalten. Der Klerus wird durch die Eparchialbehörde ernannt. Die Zahl der Kleriker kann vom regierenden Bischof entsprechend den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Pfarrei erhöht oder vermindert werden.
§ 5. Die Grenzen der Pfarrei können durch die Eparchialbehörde auf Antrag der Gemeindemitglieder und mit Zustimmung der Kleriker der betroffenen Pfarreien, innerhalb deren Grenzen Änderungen vorgenommen werden, geändert werden.
§ 6. Die Eröffnung einer neuen Pfarrei geschieht auf Bitte der Gläubigen mit Erlaubnis und Segen der Eparchialbehörde oder kraft deren Beschlusses.
§ 7. Ein Geistlicher oder Kirchendiener sowie eine weltliche Person, die sich von der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland abgetrennt hat und die Autorität des Bischofssynods der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland nicht anerkennt, kann kein Amt in der Pfarrei bekleiden.
§ 8. Rechtmäßig eingesetzte Geistliche und Kirchendiener sind Personen, die entsprechende Ämter aufgrund einer Ernennung, mit Erlaubnis und Segen des regierenden Bischofs bekleiden, der durch den Bischofssynod der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland in dieses Amt eingesetzt wurde.
§ 9. Unmittelbarer Leiter der Pfarrei, der der Eparchialbehörde für ihre geordnete Verfassung verantwortlich ist, ist der Vorsteher (Nastojatel).
§ 10. Der regierende Bischof kann, wenn er es für nötig hält, dem Vorsteher einen weiteren Priester als Hilfe zuweisen. Die Frage seines Unterhalts wird im Einvernehmen der Eparchialbehörde mit dem Pfarrgemeinderat (Prihodskoj Sovet) geregelt.
ABSCHNITT 3 (Pfarrangehörige und Mitglieder der Pfarrei)
§ 11. Mitglieder der Pfarrei können alle Personen orthodoxen Glaubens beiderlei Geschlechts sein, die das 21. Lebensjahr erreicht haben, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge bezahlen, mindestens einmal jährlich beichten und die Heiligen Mysterien empfangen sowie um das moralische und materielle Wohl der Pfarrei eifern.
Anmerkung 1: Für orthodoxe Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können bei der Pfarrei durch Beschluss des Kirchen-Pfarrgemeinderats Jugendvereinigungen zur religiös-moralischen Erziehung gebildet werden. Solche Vereinigungen stehen unter unmittelbarer Aufsicht und Leitung des Vorstehers.
Anmerkung 2: Pfarrmitglieder, die in einer Lebensgemeinschaft ohne kirchliche Eheschließung leben, eine anstößige Beschäftigung ausüben oder durch Gericht wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurden, können nicht an der Pfarrversammlung teilnehmen und nicht in Pfarrämter gewählt werden. Sie können nach drei Jahren, nach Verbüßung der Strafe und nach Bestätigung durch ihren Beichtvater, in ihre Rechte wieder eingesetzt werden.
Anmerkung 3: Wer nicht bei seinem eigenen Pfarrpriester beichtet, ist verpflichtet, seinem Pfarrpriester eine Bescheinigung desjenigen vorzulegen, bei dem er gebeichtet hat.
§ 12. Alle Mitglieder der Pfarrei werden durch den Sekretär des Kirchen-Pfarrgemeinderats in ein besonderes Pfarrbuch eingetragen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Kirchen-Pfarrgemeinderat aufgrund schriftlicher Anträge.
§ 13. Alle Pfarrmitglieder – mit Ausnahme der in Anmerkung 2 zu § 11 genannten – die ordnungsgemäß die Mitgliedsbeiträge und andere verpflichtende Beiträge bezahlen, wie sie von Eparchialversammlungen festgelegt werden, haben das Recht, mit entscheidender Stimme an allen Pfarrversammlungen teilzunehmen, Pfarramtsträger zu wählen und selbst in Pfarrämter gewählt zu werden.
Anmerkung 1: Neu eintretende Pfarrmitglieder erhalten das Stimmrecht und das Recht, in Pfarrämter gewählt zu werden, nach Ablauf von sechs Monaten ihrer Mitgliedschaft. Personen, die aus einer anderen Pfarrei der Jurisdiktion der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland übertreten und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, werden in die neue Pfarrei ohne jede zeitliche Beschränkung ihrer Wahlrechte aufgenommen.
Anmerkung 2: Pfarrmitglieder, die den Mitgliedsbeitrag binnen drei Monaten nicht bezahlen, verlieren das Stimmrecht und das Recht, in Pfarrämter gewählt zu werden, bis zur Zahlung des Beitrags. Pfarrmitglieder, die den Mitgliedsbeitrag innerhalb von zwölf Monaten nicht entrichten, werden aus der Liste der Pfarrmitglieder gestrichen; wenn jedoch jemand den Beitrag aus уважительных Gründen (Krankheit, Arbeitslosigkeit u. ä.) nicht entrichten konnte, entscheidet der Kirchen-Pfarrgemeinderat über sein Stimmrecht.
§ 14. Pfarrmitglieder, die der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland und der Pfarrei gegenüber unloyal sind, kirchliche Regeln vorsätzlich vernachlässigen und rechtmäßig gefassten Beschlüssen der Pfarrversammlung oder Anordnungen des Kirchen-Pfarrgemeinderats entgegenwirken, ebenso solche, die die Ordnung im Tempel stören oder anstößige Tätigkeiten ausüben, können nach ordnungsgemäßer Untersuchung des Falles durch Beschluss der Kirchen-Pfarrversammlung auf Antrag des Pfarrgemeinderats, mit Bestätigung des Eparchialbischofs, aus der Pfarrei ausgeschlossen werden. Solche Personen können durch Beschluss der Pfarrversammlung wieder in ihre Rechte eingesetzt werden, wenn sie Reue zeigen und durch ihr Leben ihre Besserung bezeugen.
§ 15. Personen, die sich um die Pfarrei besonders hervorragende Verdienste erworben haben, können auf der jährlichen Pfarrversammlung zu Kuratoren gewählt werden.
ABSCHNITT 4 (Leitungsorgane und Amtsträger)
§ 16. Organe der Pfarrverwaltung sind:
A. Die Gesamtversammlung der Pfarrmitglieder, genannt Pfarrversammlung.
B. Der Kirchen-Pfarrgemeinderat.
C. Die Revisionskommission.
A. Pfarrversammlungen
§ 17. Pfarrversammlungen sind:
a) jährliche und
b) außerordentliche.
a) Jährliche Pfarrversammlung
§ 18. Den Zeitpunkt der Einberufung der jährlichen Pfarrversammlung bestimmt der Kirchen-Pfarrgemeinderat. Spätestens drei Wochen vor dem Tag der jährlichen Pfarrversammlung versendet der Kirchen-Pfarrgemeinderat Einladungen unter Angabe der zu behandelnden Punkte. Unabhängig davon kündigt der Vorsteher an drei Sonntagen vor der jährlichen Pfarrversammlung diese von der Kanzel nach dem Gottesdienst an.
§ 19. Den Vorsitz in der Pfarrversammlung führt der Vorsteher der Pfarrei oder – im Falle von Krankheit oder Abwesenheit – der ihn vertretende Priester. Ein Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Versammlung aus den Laien gewählt. Bei der Behandlung einer Angelegenheit, die den Vorsteher persönlich betrifft, sowie bei der Wahl von Kandidaten für den Klerus führt zwingend der Dekan oder eine andere vom regierenden Bischof bevollmächtigte Person den Vorsitz.
§ 20. In die Zuständigkeit der jährlichen Pfarrversammlung fallen:
a) Wahl des Kirchenältesten (Starosta), des Kirchen-Pfarrgemeinderats, der Revisionskommission und der Kuratoren (Popetschiteli);
b) Prüfung des Berichts des Kirchen-Pfarrgemeinderats über die Tätigkeit der Pfarrei im abgelaufenen Jahr;
c) Prüfung und Bestätigung des Berichts des Kirchenältesten und des Schatzmeisters;
d) Prüfung und Bestätigung des Berichts der Revisionskommission sowie des Haushaltsplans (Budget) für das kommende Jahr;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und anderer Formen der Selbstveranlagung;
f) Änderung der Pfarrsatzung.
Anmerkung 1: Fragen kanonischer Ordnung sowie Gegenstände, die die Jurisdiktion betreffen (§§ 1–10), fallen weder in die Zuständigkeit der jährlichen noch der außerordentlichen Pfarrversammlungen.
g) Behandlung anderer Fragen, die in der Tagesordnung der jährlichen Pfarrversammlung enthalten sind.
Anmerkung 2: Die jährliche Pfarrversammlung kann zu allgemeinen Fragen des christlichen Lebens und zu aktuellen Ereignissen Stellung nehmen, die das christliche Gewissen der Gläubigen berühren.
§ 21. Die jährliche Pfarrversammlung gilt als ordnungsgemäß zustande gekommen bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Pfarrmitglieder.
Anmerkung 1: Wenn zur angesetzten Zeit die anwesenden Mitglieder nicht das erforderliche Quorum erreichen, wird für denselben Tag eine Stunde später eine zweite jährliche Pfarrversammlung angesetzt, die bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung ausdrücklich vermerkt werden.
Anmerkung 2: Die Pfarrversammlung prüft die Rechte ihrer Mitglieder. Jedes Mitglied der Pfarrversammlung, das aus irgendeinem Grund das Recht zur Teilnahme verloren hat, ist verpflichtet, sich selbst von der Teilnahme auszuschließen.
Anmerkung 3: Beginnt die jährliche Pfarrversammlung mit ordnungsgemäßem Quorum, verlassen jedoch später einige Mitglieder die Versammlung und fällt die Zahl der Anwesenden unter das Quorum, so gilt die Versammlung dennoch als ordnungsgemäß zustande gekommen.
Anmerkung 4: Persönliche Anwesenheit der Pfarrmitglieder zur Stimmabgabe ist verpflichtend. Eine Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.
§ 22. Alle Fragen werden mit einfacher Stimmenmehrheit und durch offene Abstimmung entschieden. Verlangt jedoch jemand der Anwesenden eine geheime Abstimmung, ist diesem Verlangen stattzugeben. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorstehers bzw. der von ihm bevollmächtigten Person, die den Vorsitz führt, den Ausschlag.
§ 23. Der Sekretär des Kirchen-Pfarrgemeinderats führt das Protokoll der jährlichen Pfarrversammlung und trägt alle Beschlüsse ein, einschließlich besonderer Meinungen, sofern solche von Teilnehmern erklärt wurden.
§ 24. Die Protokolle der jährlichen Pfarrversammlungen werden nach Genehmigung durch die auf der Versammlung gewählte Redaktionskommission vom Vorsteher dem regierenden Bischof zur Bestätigung spätestens binnen sieben Tagen vorgelegt.
Anmerkung: Beschlüsse der Pfarrversammlungen können innerhalb von sieben Tagen beim Eparchialbischof durch den Vorsteher oder durch Pfarrmitglieder angefochten werden.
b) Außerordentliche Pfarrversammlungen
§ 25. Außerordentliche Pfarrversammlungen können bei Bedarf einberufen werden:
a) auf Vorschlag des regierenden Bischofs,
b) durch den Vorsteher der Pfarrei,
c) durch den Kirchen-Pfarrgemeinderat,
d) auf Verlangen der Revisionskommission,
e) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Pfarrmitglieder, eingereicht beim Kirchen-Pfarrgemeinderat.
§ 26. Alle Bestimmungen dieser Satzung über Einberufung der jährlichen Pfarrversammlung (§ 18), Quorum (§ 21) und Protokollführung (§§ 23–24) gelten gleichermaßen auch für außerordentliche Pfarrversammlungen.
Anmerkung: In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann eine außerordentliche Pfarrversammlung binnen acht Tagen einberufen werden. Der Vorsteher kündigt eine solche Versammlung von der Kanzel nach dem Sonntagsgottesdienst an; zusätzlich versendet der Kirchen-Pfarrgemeinderat entsprechende Einladungen mit genauer Angabe der Frage, wegen der die Versammlung einberufen wird.
§ 27. Die außerordentliche Pfarrversammlung befasst sich ausschließlich mit der Frage, die in der Einladung genannt ist.
B. Kirchen-Pfarrgemeinderat
§ 28. Der Kirchen-Pfarrgemeinderat besteht aus:
a) dem Vorsteher der Pfarrei, der kraft seines Amtes Vorsitzender des Kirchen-Pfarrgemeinderats ist;
b) dem Kirchenältesten (Starosta);
c) der Vorsitzenden oder Oberen Schwester der Schwesternschaft, die bei der Pfarrei gebildet wird und unter Leitung des Vorstehers nach einer besonderen, von der Eparchialbehörde bestätigten Ordnung über Schwesternschaften tätig ist;
d) dem Schatzmeister;
e) dem Sekretär;
f) den Mitgliedern des Klerus;
g) zwei bis fünf Mitgliedern des Rates.
Anmerkung: In den Vereinigten Staaten und Kanada können in Pfarreien, die nach zivilrechtlichen Gesetzen über religiöse Körperschaften inkorporiert sind, die Trustees der Pfarrkörperschaft (Pfarrei), die gemäß dem genannten Gesetz gewählt werden, an Sitzungen des Kirchen-Pfarrgemeinderats und an Pfarrversammlungen mit den Rechten ordentlicher Mitglieder teilnehmen.
§ 29. Alle in § 28 genannten Amtsträger – mit Ausnahme des Vorstehers und der Mitglieder des Klerus, die vom regierenden Bischof ernannt werden, sowie der Oberen Schwester, die von diesem gewählt wird – werden von der jährlichen Pfarrversammlung aus dem Kreis der Pfarrmitglieder für die Dauer eines Jahres gewählt und auf Vorschlag des Vorstehers vom regierenden Bischof in ihren Ämtern bestätigt. Der Kirchenälteste (Starosta) wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle genannten Amtsträger – außer dem Vorsteher und den Klerikern – üben ihre Aufgaben unentgeltlich aus.
§ 30. In die Zuständigkeit des Kirchen-Pfarrgemeinderats fallen:
a) Sorge für die würdige Ordnung des Pfarrtempels und für das Wohl des gesamten kirchlichen Eigentums;
b) Sorge für den Unterhalt des Klerus und die Bereitstellung angemessenen Wohnraums;
c) Einziehung der Mitgliedsbeiträge und anderer Formen der Selbstveranlagung der Pfarrmitglieder;
d) Führung der Pfarrbücher und Listen der Beichtenden;
e) Sorge für die Bildung eines Kirchenchores unter Leitung eines erfahrenen Regenten;
f) Sorge für Bildungs- und Wohltätigkeitstätigkeit der Pfarrei;
g) Vertretung der Pfarrei gegenüber staatlichen Behörden in allen Angelegenheiten, die die Pfarrei betreffen;
h) dem Umfang der pfarrlichen Mittel entsprechend: Sorge um den Unterhalt der eparchialen und zentralen kirchlichen Leitungsorgane.
Amtsträger der Pfarrei
a) Der Vorsteher (Nastojatel)
§ 31. Der Vorsteher der Pfarrei:
a) vollzieht Gottesdienste und kirchliche Handlungen nach orthodoxem Ritus;
b) unterweist Pfarrmitglieder und Pfarrangehörige in den Regeln des orthodoxen Glaubens und der Frömmigkeit;
c) lehrt Kinder im Gesetz Gottes;
d) fördert die geistliche und moralische Hebung der Pfarrmitglieder und Pfarrangehörigen;
e) führt den Vorsitz in allen Pfarrversammlungen und Sitzungen des Kirchen-Pfarrgemeinderats;
f) wacht – mit Hilfe des Kirchenältesten – über die würdige Ordnung des Pfarrtempels;
g) hat die allgemeine Aufsicht über die Tätigkeit des Kirchen-Pfarrgemeinderats und des Kirchenältesten;
h) führt die Pfarrbücher (Kirchenregister) und stellt Abschriften/Auszüge aus den Eintragungen aus;
i) korrespondiert im Namen der Pfarrei mit der Eparchialleitung in allen Pfarrangelegenheiten;
j) trägt die Verantwortung für die geordnete Verfassung der Pfarrei;
k) verwahrt das Kirchensiegel;
l) überwacht die Ausführung aller Beschlüsse der jährlichen und außerordentlichen Pfarrversammlungen sowie des Kirchen-Pfarrgemeinderats;
m) achtet auf die Richtigkeit der Eintragungen im Protokollbuch des Kirchen-Pfarrgemeinderats.
b) Mitglieder des Klerus
§ 32. Die Kleriker sind die nächsten Helfer des Vorstehers bei der Erfüllung seiner liturgischen Pflichten und seiner geistlich-aufklärerischen Arbeit unter Pfarrmitgliedern und Pfarrangehörigen:
a) sie nehmen an allen Sitzungen des Kirchen-Pfarrgemeinderats sowie an der jährlichen und außerordentlichen Pfarrversammlung teil;
b) sie erfüllen besondere Aufträge des Vorstehers.
c) Der Kirchenälteste (Starosta)
§ 33. Der Kirchenälteste ist der nächste Helfer des Vorstehers in wirtschaftlichen Angelegenheiten und unmittelbar verantwortlich für die Bewahrung des kirchlichen Eigentums. Außerdem:
a) achtet er während der Gottesdienste auf die äußere Ordnung im Tempel;
b) leitet den Kerzenverkauf;
c) überwacht die Einnahmen und Ausgaben der Pfarrei;
d) ein neu gewählter Kirchenältester leistet einen Eid nach festgelegter Form.
d) Der Schatzmeister
§ 34. Zu den Pflichten des Schatzmeisters gehören:
a) Führung der Einnahmen- und Ausgabenbücher der Pfarrei nach der von der Eparchialbehörde festgelegten Form;
b) Verwahrung der Geldmittel der Pfarrei nach der vom Kirchen-Pfarrgemeinderat festgelegten Ordnung;
c) Auszahlung der Geldmittel der Pfarrei unter Kontrolle des Kirchenältesten;
d) Erstellung von Haushaltsplänen und eines jährlichen Finanzberichts zur Vorlage beim Kirchen-Pfarrgemeinderat und bei der jährlichen Pfarrversammlung;
e) Vorlage der gesamten finanziellen Rechnungslegung bei der Revisionskommission.
e) Der Sekretär
§ 35. Zu den Pflichten des Sekretärs gehört:
a) unter Leitung des Vorstehers die gesamte Korrespondenz im Namen des Kirchen-Pfarrgemeinderats zu führen;
b) Protokollführung der jährlichen und außerordentlichen Pfarrversammlungen sowie der Sitzungen des Kirchen-Pfarrgemeinderats;
c) Versand der Einladungen zu allen Pfarrversammlungen und Sitzungen des Kirchen-Pfarrgemeinderats;
d) Verwahrung der Liste und Adressen der Pfarrmitglieder;
e) Vorbereitung – unter Leitung des Vorstehers – der Berichte an die jährliche und außerordentliche Pfarrversammlung.
Anmerkung: Alle Eintragungen und Bücher sind nach den von der Eparchialbehörde festgelegten Formularen zu führen.
f) Mitglieder des Kirchen-Pfarrgemeinderats
§ 36. Mitglieder des Kirchen-Pfarrgemeinderats:
a) nehmen an allen Sitzungen des Kirchen-Pfarrgemeinderats teil;
b) sind Helfer des Vorstehers und des Kirchenältesten;
c) erfüllen besondere Aufträge des Vorstehers und des Kirchen-Pfarrgemeinderats;
d) übernehmen im Falle von Krankheit oder vorübergehender Abwesenheit eines Amtsträgers auf Anordnung des Vorstehers die Aufgaben des Abwesenden.
g) Sitzungen des Kirchen-Pfarrgemeinderats
§ 37. Sitzungen des Kirchen-Pfarrgemeinderats werden auf Anordnung des Vorstehers mindestens einmal im Monat einberufen.
§ 38. Alle Fragen werden in den Sitzungen des Kirchen-Pfarrgemeinderats mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers bzw. der von ihm bevollmächtigten vorsitzenden Person den Ausschlag.
§ 39. Der Sekretär des Kirchen-Pfarrgemeinderats führt die Protokolle seiner Sitzungen (§ 35, Punkt b) und trägt diese in ein hierfür geführtes Buch ein.
C. Revisionskommission
§ 40. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, die von der jährlichen Pfarrversammlung (§ 20, Punkt a) für die Dauer eines Jahres gewählt werden.
Anmerkung: Mitglieder des Kirchen-Pfarrgemeinderats können nicht in die Revisionskommission gewählt werden, und Mitglieder der Revisionskommission können nicht dem Kirchen-Pfarrgemeinderat angehören.
§ 41. Die Revision wird mindestens zweimal im Jahr durchgeführt; sie kann auch jederzeit auf Initiative der Revisionskommission oder auf Anordnung des Vorstehers oder des Kirchen-Pfarrgemeinderats vorgenommen werden. Vor der jährlichen Pfarrversammlung beginnt die Kommission ihre Arbeit spätestens zwei Wochen vor der Versammlung.
§ 42. Zu den Aufgaben der Revisionskommission gehören:
a) Prüfung der gesamten Schatzmeister-Rechnungslegung sowie des vom Schatzmeister erstellten Berichts über deren Zustand an die jährliche Pfarrversammlung und den Kirchen-Pfarrgemeinderat (§ 34, Punkt e);
b) Erstellung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung der in Punkt a genannten Unterlagen;
c) Vorlage dieser Stellungnahme an die jährliche Pfarrversammlung;
d) Hinweise an die jährliche Pfarrversammlung auf wünschenswerte Änderungen im Verfahren der Schatzmeister-Rechnungslegung.
D. Kirchliche Schwesternschaft
§ 43. Bei der Pfarrei kann eine Schwesternschaft bestehen. Die Vorsitzende oder Obere Schwester der Schwesternschaft richtet sich in ihrer Arbeit nach den Weisungen des Vorstehers und nach der von der Eparchialleitung bestätigten Ordnung über Schwesternschaften:
a) sie sorgt gemeinsam mit den Schwestern für Sauberkeit im Tempel, für die Gewänder und weitere Dinge in der Sakristei;
b) sie beteiligt sich unmittelbar an der Organisation der Wohltätigkeitstätigkeit der Pfarrei;
c) sie leitet die Ausrichtung von Gemeindemahlzeiten und die damit verbundene Wirtschaft;
d) sie lenkt und koordiniert die Arbeit der Mitglieder der Schwesternschaft.
ABSCHNITT 5 (Tempel- und Pfarrvermögen)
§ 44. Zum Vermögen des Tempels gehören:
a) das Kirchengebäude mit allem Zubehör sowie Filialkirchen, Gebetshäuser und Kapellen;
b) alles, was zum Nutzen des Tempels gespendet wird bzw. an den Altar des Herrn gebracht wird, z. B. Gegenstände für den gottesdienstlichen Gebrauch;
c) bewegliches und unbewegliches Vermögen, das zur Verschönerung und Ausstattung des Tempels gespendet wird;
d) Geldmittel, die dem Tempel aus verschiedenen Quellen zufließen, nämlich: Kerzenerlös, Sammelbüchsen- und Kollekten, Restbeträge früherer Einnahmen, Erträge aus Immobilien und Pachteinnahmen, Einnahmen aus dem Verkauf von Grabstellen auf Pfarrfriedhöfen sowie sonstige kleine Einnahmen;
e) bewegliches und unbewegliches Vermögen und Kapitalien, die ausdrücklich dem Tempel gespendet oder vermacht werden – „zum Nutzen“ oder „in das Eigentum“ des Tempels – auch wenn sie für besondere Zwecke (Wohltätigkeit und Bildung der Pfarrei sowie Unterhalt des Klerus) bestimmt sind.
§ 45. Das Pfarrvermögen besteht aus jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen sowie Kapitalien, die zur Befriedigung religiös-aufklärerischer und wohltätiger Bedürfnisse der Pfarrei zufließen. Dazu gehören:
a) freiwillige Beiträge;
b) Kollekten innerhalb der Pfarrei;
c) freiwillige Sammlungen über Listen;
d) freiwillige Naturalabgaben der Pfarrangehörigen;
e) Erträge aus pfarrlichen Immobilien;
f) Pacht- und Mieteinnahmen;
g) Sammlungen aufgrund von Beschlüssen der allgemeinen Pfarrversammlung.
§ 46. Verwaltung und Verfügung über Tempel- und Pfarrvermögen sowie Kapitalien obliegen der Pfarrversammlung und dem Pfarrgemeinderat.
§ 47. Unbewegliches Tempelvermögen kann aufgrund eines Beschlusses der Pfarrversammlung aus Tempelmitteln mit Erlaubnis der Eparchialbehörde erworben werden. Verkauf von unbeweglichem Tempelvermögen, dessen Veräußerung, Tausch, Verpfändung, Vermietung auf länger als drei Jahre sowie Einräumung eines Baurechts erfolgen nur mit Erlaubnis des Bischofssynods.
§ 48. Geldmittel und Einkünfte, die dem Tempel gehören, sind nach einem Haushaltsplan zu verwenden, der von der Pfarrversammlung angenommen und von der Eparchialbehörde bestätigt wurde.
§ 49. Pfarrvermögen in all seinen Formen kann aufgrund eines Beschlusses der Pfarrversammlung erworben, veräußert, getauscht, verpfändet, vermietet und zur Bebauung überlassen werden.
§ 50. Berichte über die Verwendung des Pfarrvermögens und der Kapitalien werden der Eparchialbehörde zur Kenntnisnahme in vorgesehener Weise vorgelegt.
ABSCHNITT 6 (Geldmittel der Pfarrei)
§ 51. Alle Kirchen- und Pfarrgelder werden nach ihrem Eingang vom Schatzmeister auf ein laufendes Bankkonto eingezahlt – nach Weisung des Kirchen-Pfarrgemeinderats.
§ 52. Durch Beschluss des Kirchen-Pfarrgemeinderats kann dem Schatzmeister für laufende Ausgaben ein abzurechnender Vorschuss in einer vom Kirchen-Pfarrgemeinderat festgelegten Höhe ausgezahlt werden.
§ 53. Alle Schecks werden von mindestens zwei Personen unterschrieben, nämlich: vom Vorsteher und vom Kirchenältesten oder vom Schatzmeister; im Falle der Abwesenheit eines von ihnen – vom Sekretär. Für die Unterzeichnung müssen die genannten Personen vom Kirchen-Pfarrgemeinderat bevollmächtigt sein; darüber ist der Bank Mitteilung zu machen. Auf die Schecks wird das Kirchensiegel gesetzt.
ABSCHNITT 7 (Änderung der Pfarrsatzung)
§ 54. Änderungen dieser Satzung können, sofern örtliche Bedingungen es erfordern, nur zugelassen werden: mit Zustimmung von zwei Dritteln der Pfarrmitglieder, die an einer ordnungsgemäß einberufenen jährlichen Pfarrversammlung teilnehmen, mit Zustimmung des Eparchialbischofs und mit Bestätigung der vorgenommenen Änderungen durch den Bischofssynod.
§ 55. Der vorgeschlagene Text der redaktionellen Änderungen der betreffenden Paragraphen muss in den Einladungen zur Einberufung der entsprechenden jährlichen Pfarrversammlung enthalten sein.
ABSCHNITT 8 (Schließung der Pfarrei)
§ 56. Die Schließung der Pfarrei kann nur nach dem in § 54 dieser Satzung festgelegten Verfahren erfolgen; dabei geht das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen in die unmittelbare Verfügung und Verwaltung der Eparchialleitung über – nach Weisung des regierenden Bischofs.
